Satzung

Satzung des Allgemeinen Bürger- und Schützenvereins Wattenscheid e.V.

Neufassung vom 20. Oktober 1974

Ergängzung am 22. Februar 1976

Änderung am 30. Januar 1994

§ 1

Name, Sitz und Farben

Der Verein trägt den Namen: Allgemeiner Bürger- und Schützenverein

Wattenscheid e.V., nachfolgend All-Bü-Schü genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.

Die Farben des Vereins sind „Grün-Weiß“. Er ist im Vereinsregister

beim Amtsgericht Bochum, unter der Nr. 268, eingetragen.

Der Allgemeine Bürger- und Schützenverein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes 1861 e.V.

§ 2

Zweck

Der All. Bü. Schü. bezweckt den Zusammenschluß aller am Schützenwesen interessierten Einwohner

von Bochum-Wattenscheid zur Pflege des Schützenbrauchtums und die Förderung des Schießsports.

Der All. Bü. Schü. verfolgt in seiner Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

und zwar insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Schießsportstätte.

§ 3

All. Bü. Schü. Ziele

Seine Ziele verwirklicht der All-Bü-Schü durch:

1. Pflege des Schützenbrauchtums, getreu seiner Tradition;

2. Förderung des Schießsports nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes (WSB)

und des Deutschen Schutzenbundes (DSB);

3. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.

§ 4

Gewinnverwendung

Etweiige Gewinne dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein.

§ 5

Aufwandsentschädigungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Gliederung

Der Verein gliedert sich in Kompanien, Sportschützenabteilung, Jugendabteilung und Damenabteilung.

Die Kompanien, Sportschützenabteilung, Jugendabteilung und Damenabteilung

sind in ihren Einrichtungen selbstständig.

Die Satzung des All. Bü. Schü. ist jedoch für alle maßgebend.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Mitgliedschaft

Jeder Bewohner Wattenscheids, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,

kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme auswärtiger ist möglich.

Das Mindestalter zur Aufnahme beträgt 14 Jahre.

Über Ausnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand.

Jugendliche können nur mit ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied des Vereins werden.

§ 9

Aufnahme

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung über die Kompanien oder Abteilungen

beim Vorstand erworben. Gegen einen ablehnenden Bescheid zur Mitgliedschaft

kann beim erweiterten Vorstand Einspruch erhoben werden.

Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Ablehnung oder Annahme der Mitgliedschaft.

§ 10

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch schriftlich erklärten Ausstritt;

2. Tod;

3. durch Ausschluß, auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes;

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch

ist schriftlich über den Vorstand an die Jahreshauptversammlung einzureichen.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

Durch Austritt oder Ausschluß werden alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht berührt.

Keines dieser Mitglieder hat Anspruch auf das Vermögen des Verein.

Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle des Ausscheidens nicht zurück erstattet.

§ 11

Ausschlußgründe

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Vorstand beschlossen werden.

1. Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane;

2. Schwere Schädigungen des Ansehens und der Belange des Vereins;

3. Beitragsrückstände von mehr als 1/2 Jahr, wenn vorherige schriftliche Mahnung ergebnislos war.

§ 12

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1. an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen;

2. Wahrung der Vereinsinterressen durch den Verein zu verlangen;

3. an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 13

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzungen des Vereins und des Westfälischen Schützenbundes zu beachten;

2. die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten:

a) Ein Eintrittsgeld

b) Einen monatlich gleich bleibender Betrag, der einen Botenlohn und die          Versicherung einschließt;

c) Besondere, notwendige Aufwendungen, die durch Beitragsleistungen nicht gedeckt werden.

§ 14

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)

2. Vorstand

3. erweiteter Vorstand

§ 15

Jahreshauptversamlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr,

und zwar nach Möglichkeit bis zum Ablauf des Monats Februar statt.

Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe

der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 31.12. vor dem Versammlungstermin schriftlich

beim Vorstand einzureichen.

2. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom erweiterten Vorstand

mit Mehrheitsbeschluss verlangt werden. Sie müssen einberufen werden,

wenn es von mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins verlangt wird.

3. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden in das Protokollbuch eingetragen

und sind vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandmitglied zu unterschreiben.

§ 16

Anzeigepflichtige Beschlüsse

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt

anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,

bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 17

Zuständigkeit, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

1. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

     soweit dessen Mitglieder nicht in den Kompanie- oder Abteilungsversammlungen unmittelbar gewählt

werden;

2. Entlastung des Vorstandes;

3. Änderung der Satzung;

4. Festsetzung der Vereinsbeiträge;

5. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer;

6. Beschlußfassung über Geschäfts- und Finanzordnungen;

7. Wahl des Vereinslokals;

8. Auflösung des Vereins;

Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung

oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten.

Bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist es erforderlich,

dass zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Kommen diese nicht zusammen, so kann erst in einer zweiten Versammlung,

die frühestens vier Wochen nachher stattfinden darf, mit dem nochmaligen Hinweis zu welchem

Zwecke sie anberaumt wird, verfahren werden.

Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist stets beschlussfähig.

Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

§ 18

Der Vorstand

Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden;

2. dem 1. Schriftführer;

3. dem 1. Kassierer oder Schatzmeister;

4. dem Sportleiter (Schießwart);

5. dem Jugendleiter;

Je zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich stets der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muss,

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandsitzungen ein und leitet sie.

§ 19

Aufgabe des Vorstandes

1. Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung

und nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse aller Vereinsorgane,

mit Ausnahme der  Jahreshauptversammlung, zu überwachen.

Insbesondere obliegen dem 1. Vorsitzenden nachstehende Rechte und Pflichten:

a) Repräsentation des Vereins

b) Weisungen an den geschäftsführenden Vostand;

c) Entwicklung und Initiative von grundsätzliche Richtlinien für die Geschäftsführung,

insbesondere für das Schützenfest;

d) Verhandlungsführung in allen wichtigen, grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins;

e) Ausstellungen von Kassenanweisungen

f) Löhnungsappelle in Zusammenhang mit dem Schatzmeister

2. Der Vertreter des 1. Vorsitzenden übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden nach Absprache.

Der Vertreter ergreit Initiative zur Heranziehung des Nachwuchses und zur Besetzung von Führungsstellen.

Bei Schützenfesten begrüßt und empfängt er auswärtige Vereine.

Er ist für die Kontaktpflege zu allen Gliederungen des Vereins verantwortlich.

3. Der 1. Schriftführer ist für die nachstehende Aufgabe zuständig:

a) Erledigung des allgemeinen Schriftwechsels mit Behörden, Firmen und Verbänden,

     soweit sie nicht Aufgaben des 2. Schriftführers sind;

b) Bei der Vorbereitung des Schützenfestes ist die Ausschreibung sämtlicher Einladungen

    und Angebote zu übernehmen. Vorstandsbeschlüsse sind zu verwirklichen;

c) Tätigung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen, soweit sie nur mit der normalen,

     üblichen Geschäftsführung im Zusammenhang stehen. Sonderaufgaben bedürfen des Vorstandsbeschlusses;

d) Führung der Vereinskartei;

4. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vereinsvermögen nach den Bestimmungen der

Finanzordnung.

    Er hat der Jahreshauptversammlung über das Geschäftsjahr eine Jahresbilanz vorzulegen.

    Er darf keine Zahlungen leisten ohne vorherige Anweisung.

Des Weiteren ist er zuständig für:

a) die Entgegenahme aller Einnahmen wie z. B.

– die Mitgliedsbeiträge;

– Schießstandabrechnungen;

– Königsschießen;

– Schützenfest;

– Sonstige (hier besonders Spenden, Tombola);

b) die Erledigung der Zahlungsverpflichtungen;

c) die unverbindliche Beratung in finanziellen Dingen;

d) die Festkasse;

e) die allgemeine Mitarbeit in der Geschäftsleitung, insbesondere bei der Vorbereitung des Schützenfestes nach

Absprache.

5. Der Sportleiter (Schießwart) führt alle Geschäfte nach Maßgabe des § 15, Abs. 3 der Satzung

   des Westfälischen Schützenbundes und des DSB.

    Der Sportleiter ist für die Durchführung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins verantwortlich.

    Dazu gehören:

    a) Ausschreibung und Durchführung aller Vereins- und Schießwettkämpfe; Vorbereitung und Abwicklung:

    – der Regimentsmeisterschaft;

   – des Mai- und Frühjahrsschießens;

   – des Jahresabschluss-Schießens;

   – des Königsschießens;

   b) Verwaltung des Schießstandes;

   c) Führung des Schießstandes und Abrechnung mit dem Schatzmeister;

   d) Verwaltung aller Schießauszeichnungen wie:

   – Ehrenpreise;

   – Medaillen;

   – Becher;

   e) Verwaltung und Instandhaltung aller vereinseigener Waffen und Geräte;

       die in den Komapnien und Abteilungen vorhanden sind;

   f) Verwalten der Gulaschkanone;

   g) Durchführung von Ehrungen aus den Schießwettkämpfen;

  h) Er entscheidet in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen, die unverzüglich erledigt werden

müssen.

      Gegen seine Entscheidung ist Einspruch beim Vorstand zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende

Wirkung.

6. Der Jugendleiter führt alle Geschäfte nach Maßgabe des § 15, Abs. 4 der Satzung des Westfälischen

Schützenbundes.

    Des Jugendleiter obliegt die Förderung und Pflege der Jugendarbeit innerhalb des Vereins.

Die geschieht in der Hauptsache durch:

a) Werbung und Betreuung der Jugendabteilung;

b) Verwaltung und Instandhaltung aller Waffen und Geräte dieser Abteilung;

c) Zusammenarbeit mit dem Sportleiter und dem Sportschützenleiter;

d) Durchführung aller Schießveranstaltungen der Jugend.

7. Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben der unter 1-6 genannten von den Stellvertretern wahrgenommen.

8. Der Vorstand kann zur Unterstützung für besondere Aufgaben geeignet erscheinende Mitglieder einsetzen.

9. Der Vorstand ist berechtigt, vermögensrechtliche Geschäfte wahrzunehmen und Finanzierung-abschlüsse zu

tätigen.

§ 20

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. den Mitgliedern des Vorstandes;

2. dem 2. Kassierer;

3. den Kompanieführern;

4. dem Schützenobert;

5. dem 2. Schriftführer;

6. dem Sozialwart;

7. dem Umweltwart;

8. dem Pressewart.

§ 21

Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand legt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung fest.

Er ist zuständig für alle Schützenfestfragen. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand

in allen wichtigen Entscheidungen. Zusätzliche Aufgaben bestehen für einelne Mitglieder:

1. Der zweite Kassierer hat die Vereinnahmung aller Mitgliedsbeiträge sowie Abführung dieser Beiträge

    an die Vereinskasse zu tätigen. Er hat mit den Kassenboten Kontakt zu pflegen.

2. Der zweite Schriftführer fertigt über alle Versammlungen und Sitzungen Niederschriften an,

   die vom jeweiligen Versammlungsleiter und ihm zu unterschreiben sind.

   Er hat die Jahresmeldung an sämtliche Verbände (Stadtsportbund, Westfälischer Schützenbund, Sporthilfe)

   mit Ermittlung der Beiträge zu leisten.

3. Der Schützenoberst ist zuständig für:

a) Führung des Regiments;

b) die sständige Pflege mit dem Offizierskorps (Kompanieund Abteilungsleiter) nach Absprache mit dem

Vorstand;

c) Beförderungen und Ernennungen;

d) die Organisation und Durchführung aller öffentlichen Ausmärsche einschl. der Zusammenstellung der

Festzüge;

e) die Festwache

§ 22

Sitzungstermine

Die Sitzungseinberufungen erfolgen durch den 1. Vorsitzenden nach Bedarf.

Die Einladungen an die Mitglieder des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes sollen wenigstens 6 Tage

vor dem Sitzungstermin liegen.

§ 23

Amtszeit

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode vorzeitig aus, soll für den Rest der Wahlzeit

eine Ersatzwahl durchgeführt werden.

§ 24

Rechnungs- und Kassenprüfer

Die Rechnungs- und Kassenprüfer haben nach eingenem freien Ermessen die Jahresabrechnung zu prüfen

und der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre mit der Maßgabe, daß nach jedem Jahr ein Rechnungsprüfer ausscheidet.

Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 25

Vermögensverwendung bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,

ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über seine künftige Verwendung

dürfen

erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 26

Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 30. Januar 1994 angenommen

und wird mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Alles vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

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